2G Regel bei den Heimspielen der Joker

FFP2-Maskenpflicht im Stadionbereich der erdgas schwaben arena


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Aufgrund der neuen und aktuellen Corona-Regelungen gilt in der erdgas schwaben arena ab sofort die 2G Regel. Der Zutritt zum Stadion ist damit für Personen ab dem 12. Lebensjahr nur noch möglich, wenn ein Nachweis über eine Genesung (B) oder einen vollständigen Impfschutz (A) vorliegt. Ausgenommen von der 2G-Regelung sind Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren.

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Dazu gilt ab sofort auch eine FFP2 Maskenpflicht.

Für Kinder von 6-12 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend.
Für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren gilt keine Maskenpflicht.

Die Gastronomie im Stadion darf weiterhin betrieben werden. Essen und trinken im Staionbereich ist damit weiterhin erlaubt.

Möglichkeit A: Geimpfte Personen (ab 12 Jahren)

Die Impfung wird nur dann als gültig anerkannt, wenn die zweite Impfdosis, vorausgesetzt es handelt sich um einen Zwei-Dosen-Impfstoff, verabreicht wurde.
Seit der finalen Impfdosis müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Es werden nur Impfungen mit den vom Paul-Ehrlich-Institut anerkannten COVID-19-Impfstoffen akzeptiert.
Der Impfnachweis muss vorzugsweise in digitaler Form oder durch einen physischen Impfpass vorgelegt werden

Möglichkeit B: Genesene Personen (ab 12 Jahren)

Stadionbesucher werden als vollständig genesen betrachtet, wenn...

Option B1: ... sie innerhalb der letzten 6 Monate und vor mehr als 28 Tagen mit COVID-19 infiziert waren. Die Infektion muss mit einem positiven PCR-Test nachgewiesen worden sein, den Stadionbesucher vorlegen müssen. Alternativ kann ein sogenanntes Genesenen Zertifikat per QR-Code in der Corona-Warn- oder CovPass-App eingescannt werden, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats einen vollständigen Immunschutz anzeigt.

Option B2: ... sie vor mehr als 6 Monaten mit COVID-19 infiziert waren (die Infektion muss mit einem positiven PCR-Test nachgewiesen worden sein, den Stadionbesucher vorlegen müssen) und einen Nachweis erbringen, dass sie eine Impfdosis eines COVID-19-Impfstoffes erhalten haben. Der Impfnachweis muss vorgelegt werden.

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